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Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB downtownshuttle )
§ 1 Tätigkeitsbereich
downtownshuttle führt Transferfahrten für Personen und Tiere sowie Sachbeförderungen durch. Des Weiteren vermittelt downtownshuttle Dienstleistungen in den Bereichen DEHOGA, Tourismus, business solutions und Eventmarketing. Hierfür gelten die unten aufgeführten AGB für Kunden und Unternehmen.
§ 2 Vertragsbedingungen
1.
Als Vertragspartner ( nachfolgend VP genannt ) wird der Besteller selbst bestimmt. Der VP haftet gegenüber dem Unternehmen downtownshuttle für alle Forderungen an Dritte, die aus diesem Vertrag entstehen, falls der Dritte die Zahlung verweigert oder nur teilweise begleicht.

2. Mit Abschluss einer konkreten Buchungsanfrage, einer Angebots- oder Auftragserstellung
( Buchungsbestätigung ) zwischen dem VP und downtownshuttle ( nachfolgend Transferunternehmen
genannt ) hat der VP bindend die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Buchungsanfrage, des Angebots- oder Auftragsschlusses gültigen Fassung akzeptiert.

3. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet auf www.downtownshuttle.de / AGB veröffentlicht und ist zusätzlich in allen Fahrzeugen von downtownshuttle zur Einsichtnahme erhältlich.

4. Die Rahmenbedingungen zur Buchungsanfrage in der Rubrik "INFO" auf www.downtownshuttle.de sind Bestandteil dieser AGB.

5. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten.
§ 3 Angebot und Vertragsabschluss
1. Der VP ( oder sein Bevollmächtigter ) kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form, fernmündlich oder mündlich erteilen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Buchungsbestätigung des Angebotes oder Auftrages durch das Transferunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem des Angebotes oder Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Buchungsbestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb von 5 Tagen nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn der Auftrag ohne Widerspruch des VP entsprechend der Bestätigung durchgeführt wird.

2. Angebote des Transferunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend und 5 Tage ab Zugang gültig.
§ 4 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Buchungsbestätigung des Angebotes oder des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 2 und § 3 bleiben unberührt.

2. Die Leistung umfasst in dem durch die Buchungsbestätigung des Angebotes oder des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

3. Die Leistung umfasst nicht:

  3.1 die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt
  3.2 die Beaufsichtigung der Fahrgäste
  3.3 die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Mitreisenden im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt
  3.4 die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen
  3.5 die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen für Deutschland & Europa, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
§ 5 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Transferunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Transferunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Transferunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen.

2. Leistungsänderungen und allgemeine Änderungen an der Buchung durch den Besteller sind, unter Anrechnung einer Bearbeitungsgebühr, mit Zustimmung des Transferunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 6 Preis und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Transferpreis.

2. Im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallende Nebenkosten ( z.Bsp. Straßen- und Parkgebühren, Tunnelgebühren etc. ) sind im Transferpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.

3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen ( z.Bsp. "on board Service Exclusiv" etc. ) werden zusätzlich berechnet.

4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

5. Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig und wird in bar vom Transferunternehmen erhoben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

6. Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen monatlichen Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

7. Kreditkarten werden als Zahlungsmittel nur nach Vereinbarung akzeptiert.

8. Das Transferunternehmen ist berechtigt, von Privatkunden sowie Kunden mit Sitz im Ausland den Mietpreis in voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.

9. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

10. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn das Transferunternehmen über den Betrag unbeschränkt verfügen kann.

11. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist das Transferunternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a.über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls dem Transferunternehmen nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist das Transferunternehmen berechtigt, auch diesen geltend zu machen
( § 288 Abs. 3 BGB ).

12. Bei Erteilung einer Genehmigung den Rechnungsbetrag per Lastschrift mit einem Skonto von 3% auf den Rechnungsbetrag, einzuziehen, hat der Kunde dafür zu Sorgen, dass die nötige Kontodeckung vorhanden ist. Unabhängig von den anfallenden Bankgebühren wird eine zusätzlich Bearbeitungsgebühr von 35 € fällig, wenn Lastschriften nicht eingelöst werden.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller ( VP )
1. Rücktritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Transferunternehmen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den es zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Transferunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Das Transferunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren: Bei einem Rücktritt:

  1.1 ab 30 bis 20 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 15 %
  1.2 ab 19 bis 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
  1.3 ab 9 Tage bis 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 50%
  1.4 weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 90 %

  wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Transferunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Transferunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

2. Kündigung

  2.1 Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Transferunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.

  2.2 Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Transferunternehmen nicht zu vertreten hat.

  2.3 Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Transferunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
  § 8 Rücktritt und Kündigung durch downtownshuttle
1. Rücktritt

  Das Transferunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. Kündigung

  2.1 Das Transferunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt ( hierzu zählen Ereignisse wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie vom Transferunternehmen nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen ) oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Transferunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen aufgrund von Umständen, die diese zu vertreten haben, für das Transferunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.

  2.2 Kündigt das Transferunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 9 Abholzeiten
1. Für alle Transferfahrten kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen dem Transferunternehmen jegliche vom Besteller gewünschte Änderungen bezüglich der Abholzeit rechtzeitig und in schriftlicher Form zur Kenntnis gelangen, so dass es dem Transferunternehmen ohne finanziellen Schaden möglich ist, eine Änderung in der Transferorganisation vorzunehmen. Sollte eine Änderung in der Transferorganisation kurzfristig nicht mehr möglich sein, haftet der Kunde dem ausführenden, oder mit der Ausführung beauftragten, Transferunternehmen für den entstandenen Schaden.

2. Abholungen ab Flughäfen beziehen sich, sofern keine explizite Abholzeit vereinbart wurde, auf die Ankunft des vom Besteller angegebenen Fluges. In diesem Fall obliegt es dem Besteller, dem Transferunternehmen die genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft zzgl. einer Handlingzeit für die Gepäckausgabe von max. 25 Minuten.
§ 10 Haftung
1. Das Transferunternehmen haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen nur, wenn

  1.1 die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- der Ankunftszeit zwischen dem Transferunternehmen und dem Besteller rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde
  1.2 die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Bestellers liegen. Das gilt insbesondere bei Flughafenfahrten.

2. Das Transferunternehmen haftet ferner nicht, wenn der Besteller die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen, wie etwa durch Stau etc., unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Kunden entbindet diesen nicht von seiner Leistungspflicht.

3. Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen sind rechtskräftig ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.

4. Das Transferunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

5. Das Transferunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt.

6. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 11 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung vom Transferunternehmen bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den doppelten Transferpreis ( vgl. oben § 4 ) beschränkt. D.h. je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am Transferpreis, multipliziert mit dem Faktor 2. Für die Fahrzeuge von downtownshuttle besteht eine gesetzliche Kraftfahrzeug -Haftpflichtversicherung, welche die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes gegen downtownshuttle oder mitversicherten Personen erhoben werden, umfasst, wenn durch den Gebrauch eines Fahrzeugs von downtownshuttle Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden. Für Personen- und Sachschäden gilt momentan eine unbegrenzte Deckungssumme, jedoch nicht mehr als EUR 5,8 Mio. je geschädigte Person. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, sowie Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Beförderungsfristen zurückzuführen sind.

2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person EUR 275,00 übersteigt.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

4. Für Schäden, insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste - soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Mitreisenden basieren - haftet das Transferunternehmen nicht.

5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 2 Abs. 3 lit.a - e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller dem Transferunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.
§ 12 Gepäck und sonstige Sachen
1. Das Gepäck wird im Rahmen der Gepäckbeförderungsbestimmungen mitbefördert. Informationen hierüber erhalten Sie unter www.downtownshuttle.de in der Rubrik "Info". Siehe auch § 2, Absatz 4 dieser AGB.

2. Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch das Transferunternehmen in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen der durch das Transferunternehmen transportierten Kinderwägen etc. können bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.

3. Der Besteller haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am
Eigentum vom Transferunternehmen oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder Rauchwaren entstehen. Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis des Transferunternehmens untersagt.

4. Bei der Bezifferung von Schäden wird das Transferunternehmen neben den Kosten für die Schadensbeseitigung auch entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.

5. Der Besteller trägt für sich und ggf. seine Mitreisenden die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch das Transferunternehmen gestattet wurde.

6. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

7. Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere ( ausgenommen bei "dog shuttle" ) befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn das Transferunternehmen natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.

8. Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch das Transferunternehmen gegengezeichnet wurde.

9. Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird das Transferunternehmen dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen. Kuriergut wird von dem Transferunternehmen in geeigneter Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies dem Transferunternehmen direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des Schadens mitzuteilen.
§ 13 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Der Besteller und ggf. seine Mitreisenden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges, des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere ( ausgenommen "dog shuttle" ). Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder sich in seiner Begleitung befindliche minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Der Besteller und ggf. seine Mitreisenden sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haftet der Besteller für sämtliche von ihm und ggf. seinen Mitreisenden verursachten Schäden.

2. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Mitreisenden während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.

3. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Transferunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffansprüche des Bestellers gegenüber dem Transferunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

4. Beschwerden können schriftlich an service@downtownshuttle.de gerichtet werden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort

Erfüllungsort: Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Transferunternehmens.

2. Geritchtsstand

  2.1 Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Transferunternehmens.
  2.2 Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Transferunternehmens.
  2.3 Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 15 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

§ 16 Datenschutz
downtownshuttle erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Bitte beachten Sie hierzu unsere separate Datenschutzerklärung unter www.downtownshuttle.de/Datenschutz.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine
angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit ( Frist oder Termin ) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder
Zeit ( Frist oder Termin ) als vereinbart gelten.

Plochingen, Dezember 2009




downtownshuttle



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