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| Allgemeine
Geschäftsbedingungen ( AGB downtownshuttle
) |
| §
1 Tätigkeitsbereich |
| downtownshuttle
führt Transferfahrten für Personen und
Tiere sowie Sachbeförderungen durch. Des Weiteren
vermittelt downtownshuttle Dienstleistungen in den
Bereichen DEHOGA, Tourismus, business solutions
und Eventmarketing. Hierfür gelten die unten
aufgeführten AGB für Kunden und Unternehmen.
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| §
2 Vertragsbedingungen |
1.
|
Als
Vertragspartner ( nachfolgend VP genannt ) wird
der Besteller selbst bestimmt. Der VP haftet gegenüber
dem Unternehmen downtownshuttle für alle Forderungen
an Dritte, die aus diesem Vertrag entstehen, falls
der Dritte die Zahlung verweigert oder nur teilweise
begleicht.
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| 2. |
Mit
Abschluss einer konkreten Buchungsanfrage, einer
Angebots- oder Auftragserstellung
( Buchungsbestätigung ) zwischen dem VP und
downtownshuttle ( nachfolgend Transferunternehmen
genannt ) hat der VP bindend die folgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der
Buchungsanfrage, des Angebots- oder Auftragsschlusses
gültigen Fassung akzeptiert.
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| 3. |
Die
jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet
auf www.downtownshuttle.de / AGB veröffentlicht
und ist zusätzlich in allen Fahrzeugen von
downtownshuttle zur Einsichtnahme erhältlich.
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| 4. |
Die
Rahmenbedingungen zur Buchungsanfrage in der Rubrik
"INFO" auf www.downtownshuttle.de sind
Bestandteil dieser AGB.
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| 5. |
Änderungen
der AGB bleiben vorbehalten. |
| §
3 Angebot und Vertragsabschluss |
| 1. |
Der
VP ( oder sein Bevollmächtigter ) kann seinen
Auftrag schriftlich, in elektronischer Form, fernmündlich
oder mündlich erteilen. Der Vertrag kommt mit
der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen
Buchungsbestätigung des Angebotes oder Auftrages
durch das Transferunternehmen zustande, es sei denn,
es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt
der Buchungsbestätigung von dem des Angebotes
oder Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage
der Buchungsbestätigung dann zustande, wenn
der Besteller innerhalb von 5 Tagen nach Zugang
die Annahme erklärt oder wenn der Auftrag ohne
Widerspruch des VP entsprechend der Bestätigung
durchgeführt wird.
|
| 2. |
Angebote
des Transferunternehmens sind, soweit schriftlich
nichts anderes vereinbart ist, freibleibend und
5 Tage ab Zugang gültig. |
| §
4 Leistungsinhalt |
| 1. |
Für
den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die
Angaben in der Buchungsbestätigung des Angebotes
oder des Auftrages maßgebend. § 1 Abs.
2 und § 3 bleiben unberührt.
|
| 2. |
Die
Leistung umfasst in dem durch die Buchungsbestätigung
des Angebotes oder des Auftrages vorgegebenen Rahmen
die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten
Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung;
die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag
wird ausgeschlossen.
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| 3. |
Die
Leistung umfasst nicht:
|
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3.1 |
die
Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt
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3.2 |
die
Beaufsichtigung der Fahrgäste |
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3.3 |
die
Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder
einer seiner Mitreisenden im Fahrgastraum des Fahrzeuges
zurücklässt |
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3.4 |
die
Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen
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3.5 |
die
Information über die für alle Fahrgäste
einschlägigen Regelungen für Deutschland
& Europa, soweit sie insbesondere in Devisen-,
Pass-, Visa-, Zoll und Gesundheitsvorschriften enthalten
sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen
ergebenden Verpflichtungen. |
| §
5 Leistungsänderungen |
| 1. |
Leistungsänderungen
durch das Transferunternehmen, die nach Zustandekommen
des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen,
wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung
führen, vom Transferunternehmen nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt worden sind
und soweit die Änderungen nicht erheblich und
für den Besteller zumutbar sind. Das Transferunternehmen
hat dem Besteller Änderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen.
|
| 2. |
Leistungsänderungen
und allgemeine Änderungen an der Buchung durch
den Besteller sind, unter Anrechnung einer Bearbeitungsgebühr,
mit Zustimmung des Transferunternehmens möglich.
Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen
Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
|
| §
6 Preis und Zahlungen |
| 1. |
Es
gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Transferpreis.
|
| 2. |
Im
Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallende
Nebenkosten ( z.Bsp. Straßen- und Parkgebühren,
Tunnelgebühren etc. ) sind im Transferpreis
enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes
vereinbart.
|
| 3. |
Mehrkosten
aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen
( z.Bsp. "on board Service Exclusiv" etc.
) werden zusätzlich berechnet.
|
| 4. |
Die
Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen
oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
|
| 5. |
Der
Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung
fällig und wird in bar vom Transferunternehmen
erhoben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge,
für die im Voraus eine anders lautende schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde.
|
| 6. |
Bei
Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen
spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang
der leistungsbezogenen monatlichen Rechnung zu leisten.
Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen
der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
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| 7. |
Kreditkarten
werden als Zahlungsmittel nur nach Vereinbarung
akzeptiert.
|
| 8. |
Das
Transferunternehmen ist berechtigt, von Privatkunden
sowie Kunden mit Sitz im Ausland den Mietpreis in
voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.
|
| 9. |
Alle
Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben,
in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer
in gesetzlicher Höhe.
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| 10. |
Die
Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn das Transferunternehmen
über den Betrag unbeschränkt verfügen
kann.
|
| 11.
|
Kommt
der Kunde in Zahlungsverzug, ist das Transferunternehmen
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a.über
dem Basiszinssatz zu fordern. Falls dem Transferunternehmen
nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden
ist, ist das Transferunternehmen berechtigt, auch
diesen geltend zu machen
( § 288 Abs. 3 BGB ).
|
| 12.
|
Bei
Erteilung einer Genehmigung den Rechnungsbetrag
per Lastschrift mit einem Skonto von 3% auf den
Rechnungsbetrag, einzuziehen, hat der Kunde dafür
zu Sorgen, dass die nötige Kontodeckung vorhanden
ist. Unabhängig von den anfallenden Bankgebühren
wird eine zusätzlich Bearbeitungsgebühr
von 35 € fällig, wenn Lastschriften nicht
eingelöst werden. |
| §
7 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
( VP ) |
| 1.
|
Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag
zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit
wahr, hat das Transferunternehmen einen Anspruch
auf angemessene Entschädigung, es sei denn
der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den
es zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich
nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des
Wertes, der vom Transferunternehmen ersparten Aufwendungen
und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs
erzielten Erlöse. Das Transferunternehmen kann
Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt:
|
| |
1.1 |
ab 30 bis 20 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt
15 % |
| |
1.2 |
ab
19 bis 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25
% |
| |
1.3 |
ab
9 Tage bis 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt
50% |
| |
1.4 |
weniger
als 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 90
%
|
| |
wenn
und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein
Schaden des Transferunternehmens überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als
die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt,
wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen
des Transferunternehmens zurückzuführen
ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar
sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben
unberührt.
|
| 2.
|
Kündigung
|
| |
2.1
|
Werden
Änderungen der vereinbarten Leistungen nach
Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller
erheblich und unzumutbar sind, ist er - unbeschadet
weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag
zu kündigen. In diesen Fällen ist das
Transferunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin
verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung
nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen
höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung
Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
|
| |
2.2
|
Weitergehende
Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen,
wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen
auf einem Umstand beruhen, den das Transferunternehmen
nicht zu vertreten hat.
|
| |
2.3
|
Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem
Transferunternehmen eine angemessene Vergütung
für die bereits erbrachten und die nach dem
Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern
letztere für den Besteller trotz der Kündigung
noch von Interesse sind. |
| |
§
8 Rücktritt und Kündigung durch downtownshuttle |
| 1. |
Rücktritt
|
| |
Das
Transferunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag
zurücktreten, wenn außergewöhnliche
Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die
Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem
Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen
notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
|
| 2. |
Kündigung
|
| |
2.1
|
Das
Transferunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen,
wenn die Erbringung der Leistung entweder durch
höhere Gewalt ( hierzu zählen Ereignisse
wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,
Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch
Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie vom Transferunternehmen
nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder
Arbeitsniederlegungen ) oder durch den Besteller
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt
wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer
Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das
Transferunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin
verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung
nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung
entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung
einzelner Personen aufgrund von Umständen,
die diese zu vertreten haben, für das Transferunternehmen
unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen
höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung,
so werden diese vom Besteller getragen.
|
| |
2.2
|
Kündigt
das Transferunternehmen den Vertrag, steht ihm eine
angemessene Vergütung für die bereits
erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden
Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller
trotz der Kündigung noch von Interesse sind. |
| §
9 Abholzeiten |
| 1.
|
Für
alle Transferfahrten kann eine bestimmte Abholzeit
vereinbart werden. In diesen Fällen müssen
dem Transferunternehmen jegliche vom Besteller gewünschte
Änderungen bezüglich der Abholzeit rechtzeitig
und in schriftlicher Form zur Kenntnis gelangen,
so dass es dem Transferunternehmen ohne finanziellen
Schaden möglich ist, eine Änderung in
der Transferorganisation vorzunehmen. Sollte eine
Änderung in der Transferorganisation kurzfristig
nicht mehr möglich sein, haftet der Kunde dem
ausführenden, oder mit der Ausführung
beauftragten, Transferunternehmen für den entstandenen
Schaden.
|
| 2.
|
Abholungen
ab Flughäfen beziehen sich, sofern keine explizite
Abholzeit vereinbart wurde, auf die Ankunft des
vom Besteller angegebenen Fluges. In diesem Fall
obliegt es dem Besteller, dem Transferunternehmen
die genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer,
mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die
Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen
Ankunft zzgl. einer Handlingzeit für die Gepäckausgabe
von max. 25 Minuten. |
| §
10 Haftung |
| 1.
|
Das
Transferunternehmen haftet für Schäden,
die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder
Ankunft am Fahrziel entstehen nur, wenn
|
| |
1.1
|
die
Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- der Ankunftszeit
zwischen dem Transferunternehmen und dem Besteller
rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde |
| |
1.2
|
die
Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen,
unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus
oder Unfälle oder aus Gründen entsteht,
die in der Sphäre des Bestellers liegen. Das
gilt insbesondere bei Flughafenfahrten.
|
| 2.
|
Das
Transferunternehmen haftet ferner nicht, wenn der
Besteller die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst
bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen,
wie etwa durch Stau etc., unberücksichtigt
gelassen hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen
oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit
verfrühte oder verspätete Ankunft des
Kunden entbindet diesen nicht von seiner Leistungspflicht.
|
| 3.
|
Gewährleistungsansprüche,
die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen
sind rechtskräftig ausgeschlossen, wenn sie
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung
schriftlich geltend gemacht werden.
|
| 4.
|
Das
Transferunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße
Durchführung der Beförderung.
|
| 5.
|
Das
Transferunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen
durch höhere Gewalt.
|
| 6.
|
Die
Regelungen über die Rückbeförderung
bleiben unberührt. |
| §
11 Beschränkung der Haftung |
| 1.
|
Die
Haftung vom Transferunternehmen bei vertraglichen
Schadensersatzansprüchen ist auf den doppelten
Transferpreis ( vgl. oben § 4 ) beschränkt.
D.h. je betroffener Person ist die Haftung begrenzt
auf den auf diese Person bezogenen Anteil am Transferpreis,
multipliziert mit dem Faktor 2. Für die Fahrzeuge
von downtownshuttle besteht eine gesetzliche Kraftfahrzeug
-Haftpflichtversicherung, welche die Befriedigung
begründeter Schadensersatzansprüche, die
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhaltes gegen downtownshuttle oder mitversicherten
Personen erhoben werden, umfasst, wenn durch den
Gebrauch eines Fahrzeugs von downtownshuttle Personen
verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt
oder zerstört werden. Für Personen- und
Sachschäden gilt momentan eine unbegrenzte
Deckungssumme, jedoch nicht mehr als EUR 5,8 Mio.
je geschädigte Person. Ausgeschlossen von der
Versicherung sind Haftpflichtansprüche, soweit
sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen,
sowie Haftpflichtansprüche aus solchen reinen
Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung
von Beförderungsfristen zurückzuführen
sind.
|
| 2.
|
§
23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für
Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit
der Schaden je beförderte Person EUR 275,00
übersteigt.
|
| 3.
|
Die
in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen
haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende
Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist.
|
| 4. |
Für
Schäden, insbesondere an Rechtsgütern
der Fahrgäste - soweit sie ausschließlich
auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder
eines seiner Mitreisenden basieren - haftet das
Transferunternehmen nicht.
|
| 5. |
Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der
in § 2 Abs. 3 lit.a - e umschriebenen Sachverhalte
beruhen, stellt der Besteller dem Transferunternehmen
und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten
Personen frei. |
| §
12 Gepäck und sonstige Sachen |
| 1.
|
Das
Gepäck wird im Rahmen der Gepäckbeförderungsbestimmungen
mitbefördert. Informationen hierüber erhalten
Sie unter www.downtownshuttle.de in der Rubrik "Info".
Siehe auch § 2, Absatz 4 dieser AGB.
|
| 2.
|
Natürlicher
Verschleiß an Transportgütern, Gepäck
etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse
befinden sich während des Transportes durch
das Transferunternehmen in sachgemäßer
Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung
natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen
der durch das Transferunternehmen transportierten
Kinderwägen etc. können bei sachgemäßer
Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden
und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß
zu betrachten.
|
| 3.
|
Der
Besteller haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden.
Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige
Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte
Transportgüter verursacht werden, welche aus
gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen,
am
Eigentum vom Transferunternehmen oder dritten Personen
entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für
Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen,
Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder
Rauchwaren entstehen. Nahrungsmittel werden nur
in geschlossenen Behältnissen befördert.
Eine Öffnung solcher Behältnisse oder
der Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln ist während
der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis
des Transferunternehmens untersagt.
|
| 4.
|
Bei
der Bezifferung von Schäden wird das Transferunternehmen
neben den Kosten für die Schadensbeseitigung
auch entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden
geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung
entstehen.
|
| 5.
|
Der
Besteller trägt für sich und ggf. seine
Mitreisenden die Verantwortung für jedwede
Körper- oder Sachschäden, die sich aus
dem Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln im Fahrzeug
ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch das
Transferunternehmen gestattet wurde.
|
| 6.
|
Für
Schäden, die durch vom Besteller oder seinen
Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht
werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen
beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen
zu vertreten sind.
|
| 7.
|
Mitgenommene
Gepäckstücke und in Begleitung beförderte
Tiere ( ausgenommen bei "dog shuttle"
) befinden sich während der Beförderung
in der Obhut des Kunden, auch wenn das Transferunternehmen
natürlich gern bei der sachgerechten Ladung
und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung
nicht möglich ist oder Gegenstände nur
unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer
oder Fahrzeug geladen werden können, können
solche Gegenstände von der Beförderung
ausgeschlossen werden.
|
| 8.
|
Kuriergut,
welches ohne persönliche Begleitung des Kunden
befördert wird, ist von der Gewährleistung
ausgeschlossen, soweit nicht vor Fahrtantritt eine
geeignete Übernahmebestätigung durch das
Transferunternehmen gegengezeichnet wurde.
|
| 9.
|
Bei
Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut
wird das Transferunternehmen dieses nur auf ausdrückliches
Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen.
Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende
schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen.
Kuriergut wird von dem Transferunternehmen in geeigneter
Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung
des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder
ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung,
ist dies dem Transferunternehmen direkt bei Anlieferung
schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des
Schadens mitzuteilen. |
| §
13 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste |
| 1.
|
Der
Besteller und ggf. seine Mitreisenden haben sich
jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des
Fahrzeuges, des Fahrers, ihre eigene Sicherheit
und die Sicherheit sonstiger Dritter nicht gefährdet
wird. Sie tragen die Verantwortung für die
Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie
für die Beaufsichtigung und die Einhaltung
der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher
minderjähriger Personen sowie für die
Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung
mitgeführter Tiere ( ausgenommen "dog
shuttle" ). Der Besteller hat dafür Sorge
zu tragen, dass er oder sich in seiner Begleitung
befindliche minderjährige Fahrgäste die
Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den
Fahrer öffnen. Der Besteller und ggf. seine
Mitreisenden sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen,
ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich
ist. Im Falle von Schäden haftet der Besteller
für sämtliche von ihm und ggf. seinen
Mitreisenden verursachten Schäden.
|
| 2.
|
Dem
Besteller obliegt die Verantwortung für das
Verhalten seiner Mitreisenden während der Beförderung.
Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
|
| 3. |
Fahrgäste,
die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen
des Bordpersonals nicht nachkommen, können
von der Beförderung ausgeschlossen werden,
wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine
Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des
Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht
oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung
für das Transferunternehmen unzumutbar ist.
Rückgriffansprüche des Bestellers gegenüber
dem Transferunternehmen bestehen in diesen Fällen
nicht.
|
| 4.
|
Beschwerden
können schriftlich an service@downtownshuttle.de
gerichtet werden.
|
| 5.
|
Der
Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von
Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren
mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden
oder so gering wie möglich zu halten. |
| §
14 Gerichtsstand und Erfüllungsort |
| 1.
|
Erfüllungsort
Erfüllungsort: Erfüllungsort ist im Verhältnis
zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ausschließlich der Sitz des Transferunternehmens.
|
| 2. |
Geritchtsstand
|
| |
2.1
|
Ist
der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz
des Transferunternehmens. |
| |
2.2
|
Hat
der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des
Transferunternehmens. |
| |
2.3
|
Für
die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist
das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
|
| §
15 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen |
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages
zur Folge.
|
| §
16 Datenschutz |
downtownshuttle
erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
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| §
17 Salvatorische Klausel |
Sollten
Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder
eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein
oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt
werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen
sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die
Parteien sind darüber einig, dass anstelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen
oder zur Ausfüllung der Lücke eine
angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was sie
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit
oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies
gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung
etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß
der Leistung oder Zeit ( Frist oder Termin ) beruht;
es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe
kommendes, rechtlich zulässiges Maß der
Leistung oder
Zeit ( Frist oder Termin ) als vereinbart gelten.
Plochingen, Dezember 2009 |